Ob eine Photovoltaikanlage zum Geschäfts- oder Privatvermögen zählt, entscheidet die steuerliche Behandlung der Liegenschaft ohne Photovoltaikanlage. Wird die Liegenschaft überwiegend geschäftlich genutzt, stellt sie automatisch Geschäftsvermögen dar und umgekehrt.
Bei Liegenschaften im Geschäftsvermögen stellen Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) in der Regel Geschäftsvermögen dar. Die Investitionen sind daher zu aktivieren und zählen somit zu den Anlagekosten. Dafür dürfen ordentliche Abschreibungen, gemäss Merkblatt A 2001 Landwirtschaft/Forstwirtschaft, Ziffer 3 der Eidgenössischen Steuerverwaltung, vorgenommen werden. Somit können im ersten und zweiten Jahr bis zu 25 Prozent vom Anschaffungswert bzw. 50 Prozent vom Buchwert abgeschrieben werden. In den folgenden Jahren dann zu den betreffenden Sätzen des Gebäudes, auf welchem sich die Anlage befindet (siehe Merkblatt A 2001 – Landwirtschaft/Forstwirtschaft, Ziffer 2).
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