Tiere dürfen nur transportiert werden, wenn anzunehmen ist, dass sie den Transport ohne Schaden überstehen. Für hochträchtige Tiere, Tiere kurz nach der Geburt, von der Mutter abhängige Jungtiere sowie geschwächte Tiere sind besondere Vorsichtsmassnahmen erforderlich.
Kranke oder verletzte Tiere dürfen nur zur Behandlung oder Schlachtung unter speziellen Vorsichtsmassnahmen und nur, wenn es unbedingt nötig ist, transportiert werden. Je schwerer die Erkrankung oder Verletzung, desto strenger sind die Einschränkungen, bis hin zum vollständigen Transportverbot. Der «Leitfaden zur Beurteilung der Transportfähigkeit von kranken und verletzten Schlachttieren» des Veterinärdienstes Schweiz beschreibt, welche Vorsichtsmassnahmen beim Transport solcher Tiere einzuhalten sind.
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