Der Witterungsschutz ist grundsätzlich in Art. 36 Tierschutzverordnung (TSchV) geregelt. Darin heisst es, dass Haustiere, wozu auch Schafe zählen, nicht über längere Zeit schutzlos extremer Witterung ausgesetzt werden dürfen. Werden die Tiere nicht eingestallt, muss ein geeigneter natürlicher oder künstlicher Schutz zur Verfügung stehen, der allen Tieren gleichzeitig Platz und Schutz vor Nässe und Wind sowie starker Sonneneinstrahlung bietet. Es muss zudem ein ausreichend trockener Liegeplatz vorhanden sein. Ausserdem leitet das Bundesgericht aus Art. 6 der Verordnung des BLV über die Haltung von Nutztieren und Haustieren die Anforderung für den Schutz gegen Kälte ab. Das Bundesgericht hat in der Folge ausgelegt, ob extreme Witterung nur dann vorliegt, wenn Kälte, Nässe und Wind gemeinsam, also kumulativ, auftreten, oder ob jedes Wettereignis von sich aus genügt, um eine extreme Witterung zu begründen. Des Weiteren hat das Bundesgericht klargestellt, welchen Einfluss die Formulierung «über längere Zeit» hat.
Das Bundesgericht hat sich in einem aktuellen Urteil mit dem Witterungsschutz für Schafe, insbesondere bei extremer Witterung, auseinandergesetzt.
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