Revisionen des Raumplanungsrechts haben dem idyllischen Bild mit einem Haus direkt neben dem Betrieb oder gar angebaut vor Jahren einen Riegel vorgeschoben.
Grundlage für eine Bewilligung eines Bauernhauses in der Landwirtschaftszone ist Art. 16a Abs. 1 Raumplanungsgesetz (RPG) in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 Raumplanungsverordnung (RPV). Diese Artikel besagen, dass ein Wohnhaus nur dann zonenkonform ist und bewilligt werden kann, wenn es für den Betrieb des entsprechenden landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich ist. Darin eingeschlossen ist auch der Wohnbedarf der abtretenden Generation.
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