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Raumplanungsrecht – aufgepasst, es gibt Eisflächen (Teil 2)

Für zonenwidrige Bauten ausserhalb der Bauzone kann nur dann eine Ausnahmebewilligung erteilt werden, wenn sie standortgebunden sind und ihnen keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Bild: Adobe Stock
Bereits am 16. Januar sind wir auf die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Baubewilligung eingegangen. Im zweiten Teil liegt der Fokus nun auf zonenwidrigen Bauten. 

Für zonenwidrige Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone kann eine Ausnahmebewilligung erteilt werden, wenn sie standortgebunden sind und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Ob eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann, ist im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens zu prüfen. Im Baubewilligungsverfahren wird eine Interessenabwägung vorgenommen. Dabei sind sämtliche Interessen zu berücksichtigen und abzuwägen. Die Interessenabwägung richtet sich dabei auf die Planungsziele und -grundsätze. Überwiegende Interessen sind beispielsweise dann betroffen, wenn Fruchtfolgeflächen oder Landschafts- und Naturschutzzonen tangiert sind. Auch die Belange des Waldes, der Schutz der Wildtiere und Vögel oder der Schutz vor übermässigen Lärmemissionen gelten als überwiegende Interessen.

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