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Beraterecke der Niklaus Rechtsanwälte

Wenn Verträge über die Parteien hinausreichen sollen

Überbindungsklausel: Schnell gemacht, aber mit Fallstricken. Bild: Adobe Stock
Verträge binden normalerweise nur die Parteien, welche zugestimmt haben. Doch die Überbindungspflicht versucht, Verpflichtungen an Nachfolger weiterzureichen. Ein Vorhaben mit rechtlichen Fallstricken.

Der Grundsatz, dass ein Vertrag einzuhalten ist, ist weitläufig bekannt. Daneben gibt es ein weiteres fundamentales Prinzip: Die Relativität der Schuldverhältnisse. Das bedeutet, dass ein Vertrag grundsätzlich nur Rechte und Pflichten für die Personen schafft, die zugestimmt haben. Doch oftmals kann der Wunsch bestehen, dass Regeln auch dann weitergelten, wenn eine Sache, worüber ein Vertrag geschlossen wurde, den Besitzer wechselt. Hier kommt die Überbindungspflicht ins Spiel.

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