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Tipp der Woche

Rückerstattung Treibstoffkosten

Das Formular für die Rückerstattung der Treibstoffkosten muss am 30. Juni beim BAZG sein. Bild: Adobe Stock
Nach wie vor machen viele Betriebe von ihrem Recht auf Rückerstattung der Treibstoffkosten keinen Gebrauch. Die Frist für die Einreichung des Formulars ist am 30. Juni 2025. 
Schweizer Bauernverband

Betriebe, die im Vorjahr eine Rückerstattung erhalten haben (wird Anfang Dezember ausbezahlt), erhalten automatisch ein Formular für das Folgejahr per Post zusammen mit der Rückerstattungsverfügung. Sie müssen es ausfüllen, unterschreiben und zurückschicken. Die gesetzliche Frist für die Einreichung ist am 30. Juni 2025. Um die Rückerstattung zu erhalten, muss das Formular bis zum 30. Juni an das BAZG zurückgeschickt werden. In diesem Zuge wird die Rücksendung des Formulars per A Post Plus empfohlen. 

Was passiert bei einem Betreiberwechsel?

Wenn der/die Betreiber/-in gewechselt hat, übermittelt der/die ehemalige Betreiber/-in das Formular nach Möglichkeit dem/der neuen Betreiber/-in, der/die es dann mit seinen/ihren neuen Angaben anpassen kann. Betreiber, die im Vorjahr keine Rückerstattung erhalten haben, haben kein Formular für die neue Rückerstattungsperiode erhalten. Um dieses Rückerstattungsformular zu erhalten, können sich Betroffene per E-Mail an mla@bazg.admin.ch oder telefonisch unter 058 462 65 47 an das BAZG wenden. Die Beantragung der Treibstoffrückerstattung ist sehr einfach und schnell. Es wäre schade, den Antrag nicht zu stellen und nicht von der Rückerstattung zu profitieren.

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