Beim Kauf eines landwirtschaftliches Gewerbes verlangt das BGBB im Grundsatz eine Bewilligung. Diese wird im Kanton Zürich vom Amt für Landschaft und Natur, Abteilung Boden- und Pachtrecht, erteilt, sofern kein Verweigerungsgrund vorliegt.
Für eine Erwerbsbewilligung muss die erwerbende Person die Kriterien als Selbstbewirtschafter erfüllen. Zudem darf der Erwerbspreis nicht übersetzt sein (ausser im Zwangsvollstreckungsverfahren). Ist eine der beiden Auflagen verletzt, liegt ein Verweigerungsgrund vor.
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