Der Tod ist eine unangenehme Sache, weshalb wohl nur selten darüber gesprochen wird. Allerdings gibt es in diesem Zusammenhang etwas, das – neben dem Verlust eines geliebten Menschen – immer wieder zu unangenehmen Situationen führt: das Erben.
Mit dem Tod eines Menschen entsteht stets auch ein Nachlass desselben. Nicht immer ist damit etwas verbunden, was man zugute hat, auch Schulden können Teil eines Nachlasses sein bzw. kann er selbst aus solchen bestehen. Da man mit dem Tod einer Person als Erbe in deren Rechte und Pflichten eintritt, haftet man folglich auch für die Schulden des Erblassers. Will man einen überschuldeten Nachlass nicht antreten, hat man die Möglichkeit, während dreier Monate ab Tod gerechnet die Erbschaft auszuschlagen (Art. 567 ZGB).
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