Rechtsgrundlage bei zonenwidrigen Bauten ist u.a. Art. 24c RPG in Verbindung mit Art. 42 ff. RPV. Für eine Baubewilligung sind zahlreiche Kriterien zu erfüllen und raumplanungsrechtliche Begriffe zu beachten: bestimmungsgemäss nutzbar, rechtmässig erstellt oder geändert, äusseres Erscheinungsbild, keine Anwendung auf unbewohnte landwirtschaftliche Bauten, Wahrung der Identität, massgeblicher Vergleichszustand, ununterbrochenes Interesse, geringfügige Abweichung vom bisherigen Standort. Mehrere kantonale Merkblätter thematisieren diese Punkte. Viele Diskussionen gibt es immer wieder um die anrechenbare Bruttogeschossfläche. Der ZBV-Beratungsdienst unterstützt Bauherrschaften und Bauplaner in all diesen Bereichen. Gründliche Vorabklärungen und vollständige Dossiers führen eher zu einem positiven Entscheid.
Für die Bewilligung von Bauten und Anlagen ist entscheidend, ob diese zonenkonform oder zonenwidrig sind.
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