Das Bundesgericht bestätigt im Urteil 2C_80/2024: Ob ein Betrieb als landwirtschaftliches Gewerbe gilt, beurteilt sich nach objektiven Kriterien wie Stallkapazität und vorhandenen Flächen.
Ein Landwirt im Kanton Schwyz übertrug seinen Landwirtschaftsbetrieb – bestehend aus mehreren Grundstücken, Wohnhaus und Ökonomiegebäuden sowie Wiesen und Wald – an seinen Sohn. Dagegen setzte sich ein Verwandter (nachfolgend Beschwerdeführer) zur Wehr und machte ein gesetzliches Vorkaufsrecht geltend. Das Landwirtschaftsamt Schwyz kam jedoch zum Schluss, dass die erforderliche Betriebsgrösse knapp nicht erreicht werde (0,95 SAK). Der Betrieb sei deshalb kein landwirtschaftliches Gewerbe, weshalb ein Verwandtenvorkaufsrecht nicht zum Tragen komme.
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