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Der Lehrvertrag im landwirtschaftlichen Lehrverhältnis

Der Lehrvertrag muss zwingend schriftlich erfolgen. Mündliche Verträge sind nicht zulässig. Bild: pixabay.com
Viele Zürcher Landwirtschaftsbetriebe bilden Jahr für Jahr Lehrlinge aus. Der landwirtschaftliche Lehrvertrag weicht in verschiedenen Punkten von einem normalen Arbeitsvertrag ab. Eine Übersicht der wichtigsten Punkte.

Der Lehrvertrag muss zwingend schriftlich abgefasst werden. Ein mündlicher Lehrvertrag ist nicht zulässig. Der Lehrvertrag muss u.a. Auskunft über die Art der Ausbildung (z.B. Landwirt EFZ oder Agrarpraktiker EBA), die Dauer der Probezeit, die Arbeitszeit pro Woche, die Ferien und den Lohn geben. Der von allen Parteien unterzeichnete Lehrvertrag – bei minderjährigen Personen unterzeichnen auch die Eltern – wird in vier Exemplaren der kantonalen Aufsichtsbehörde (im Kanton Zürich macht dies der Strickhof) zur Genehmigung unterbreitet.

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