Mit dem seit 2013 gültigen Kindesund Erwachsenenschutz-Gesetz soll die Selbstbestimmung gestärkt werden.
Mit dem Vorsorge-Auftrag (VA) kann die auftraggebende Person eine andere Person damit betrauen und beauftragen, für sie zu handeln. Infrage kommen natürliche Personen, jedoch kann z.B. für den Bereich der Vermögenssorge auch eine juristische Person wie eine Bank oder ein Treuhandbüro beauftragt werden. Ebenso können mehrere Einzelpersonen mit Zuteilung von Kompetenzen eingesetzt und auch Ersatzpersonen bestimmt werden. Der VA kann als höchstpersönliches Recht nur selbst erstellt werden, es darf nicht delegiert werden.
Kommentare werden geladen