Natürlich will die den Vorsorgeauftrag erteilende Person sicher gehen, dass ihr Dokument für gültig erklärt und umgesetzt wird.
Nach Kenntnis eines Vorsorgefalles bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) wird diese von sich aus sich beim Zivilstandsamt nach dem Vorliegen eines Vorsorge-Auftrages (VA) erkundigen. Der Eintrag im dortigen Register ist aber freiwillig, weswegen sich die KESB auch im Umfeld der betroffenen Personen erkundigen wird.
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