Nicht für alle Tätigkeiten auf dem landwirtschaftlichen Betrieb in bewilligten Anlagen gibt es unbeschränkt SAK-Zuschläge. Nur Tätigkeiten, die zur «Kernlandwirtschaft» gehören, haben diesbezüglich keine Beschränkung.
Dazu zählen gemäss Landwirtschaftsgesetz (Art. 3 Abs. 1) die Aufbereitung, Lagerung und der Verkauf von selbst produzierten Produkten. Für all diese Bereiche können je Fr. 10 000.— Umsatz 0,05 SAK angerechnet werden. Allerdings gibt es für die unterschiedlichen Bereiche eine leicht abweichende Handhabung.
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