ABO Betriebswirtschaftliche Beratung
SAK-Zuschläge durch Aufbereitung, Lagerung und Verkauf

Kernlandwirtschaftliche Tätigkeiten

Der Direktverkauf von eigenen Produkten berechtigt zu zusätzlichen SAK. Bild: Adobe Stock
Nicht für alle Tätigkeiten auf dem landwirtschaftlichen Betrieb in bewilligten Anlagen gibt es unbeschränkt SAK-Zuschläge. Nur Tätigkeiten, die zur «Kernlandwirtschaft» gehören, haben diesbezüglich keine Beschränkung.

Dazu zählen gemäss Landwirtschaftsgesetz (Art. 3 Abs. 1) die Aufbereitung, Lagerung und der Verkauf von selbst produzierten Produkten. Für all diese Bereiche können je Fr. 10 000.— Umsatz 0,05 SAK angerechnet werden. Allerdings gibt es für die unterschiedlichen Bereiche eine leicht abweichende Handhabung.

Weiterlesen mit dem Zürcher Bauer+ Abo

Erhalte unlimitierten Zugriff auf alle Artikel vom Zürcher Bauer – Jetzt 31 Tage kostenlos testen.

Kommentare werden geladen

Suchen Sie nach Themen, Artikeln und mehr...​

Resultate werden geladen

Themen