Im Dezember 2023 fällte das Bundesgericht den Entscheid, dass für die Berechnung der SAK-Zuschläge das Potenzial der Verkäufe selbstproduzierter landwirtschaftlicher Erzeugnisse massgeblich ist. Damit können kleinere Betriebe mit Hofläden einfacher als bisher die Gewerbegrösse erreichen.
Ein Landwirt hatte in seinem Hofladen bei einem effektiven Verkauf von Rapsöl von Fr. 33 400.– mit 0,167 SAK gerechnet. Nun kommt das Bundesgericht zum Entscheid, der Landwirt müsse das Potenzial berücksichtigen, das heisst, wieviel Rapsöl hätte der Landwirt über seinen Hofladen verkaufen können. In seinem Fall hätte er sich die gesamte Fläche von 5,45 ha anrechnen lassen können und so 0,950 SAK dazuschlagen dürfen.
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