Es können damit private Vorsorgebeauftragte oder Institutionen bezeichnet werden für den Fall, dass man handlungsunfähig wird. Der Vorsorgebeauftragte soll die Verantwortung betreffs Vermögenssorge sowie Entscheide betreffs medizinische Fragen sowie das Handeln im Rechtsverkehr wahrnehmen können. Ohne vorsorgebeauftragte Person übernimmt die KESB das Zepter. Sie kann Beistandschaften errichten oder Handlungen teilweise selbst ausführen.
Für Ehepaare regelt das Gesetz die Vorsorge zum Glück in einem ersten Schritt bereits. Der Ehegatte hat ein Vertretungsrecht und ist befugt, die ordentliche Verwaltung von Einkommen und Vermögen abzuwickeln, kann in eingeschränktem Masse Rechtshandlungen vornehmen und in medizinischen Belangen mitreden oder entscheiden.
Will man dem Ehegatten aber weitergehende Befugnisse und Aufträge übertragen, wie z.B. eine aktive Bewirtschaftung des Vermögens (z.B. auch eine Geschäftsfortführung mit weiterreichenden Entscheiden), so ist das mit einem Vorsorgeauftrag zu erteilen. Fragen, in welchen Tätigkeitsbereichen gehandelt werden soll oder wie der Auftrag auszuführen ist, können darin präzisiert werden. Und im Besonderen fehlen automatische Vertretungs-befugnisse bei unverheirateten Lebenspartnern oder Alleinstehenden.
Der Vorsorgeauftrag wird handschriftlich wie ein Testament verfasst. Am besten lassen Sie sich dazu beraten, wozu Ihnen auch der ZBV-Beratungsdienst Hilfe leisten kann.