Personenstatus Landwirtschaft
Versicherungstechnisch sind Selbstständigerwerbende und die mitarbeitenden Familienmitglieder gleich zu behandeln, deshalb ist die Frage des Personenstatus in der Landwirtschaft von zentraler Bedeutung.
Als mitarbeitende Familienmitglieder gelten aus Sicht des Betriebsleiters/der Betriebsleiterin: Ehegatte, Verwandte in auf- und absteigender Linie: Eltern, Grosseltern sowie Kinder (auch adoptierte Kinder), Enkel, Schwiegersöhne und -Töchter, die voraussichtlich den Betrieb zur Selbstbewirtschaftung übernehmen werden.
Zu den familienfremden Angestellten gehören aus Sicht des Betriebsleiters/der Betriebsleiterin: Konkubinatspartner (d.h., erst mit der Heirat gilt der Partner als mitarbeitendes Familienmitglied), Geschwister, Onkel, Tanten, nicht blutsverwandte Arbeitnehmer. Versicherungstechnisch auch als familienfremd gelten: Sohn und Tochter während des Heimlehrjahrs oder der Nachholbildung (es muss ein Lehr-/Ausbildungsvertrag mit einer Landwirtschaftsschule vorhanden sein). Wird ein Landwirtschaftsbetrieb als juristische Person (z.B. AG oder GmbH) geführt, so gelten alle Angestellten als familienfremd und unterstehen allen gesetzlichen Versicherungen wie z.B. der Unfallversicherung (UVG) oder der beruflichen Vorsorge (BVG).