Versicherungen
Tipp der Woche

AHV-Beiträge rechtzeitig prüfen

Damit die AHV-Rente nicht Kürzungen erfährt, müssen Fehljahre vermieden werden. Bild: AdobeStock
In der Schweiz sind alle Personen ab dem 21. Altersjahr beitragspflichtig bei der AHV, auch ohne Erwerbstätigkeit.
Ainhoa Meili, Versicherungsberatung

Ab dem 1. Januar nach dem 20. Geburtstag beginnt in der Schweiz für alle Personen die Pflicht, Beiträge an die AHV zu leisten. Dies gilt unabhängig davon, ob jemand erwerbstätig ist oder nicht. Auch Studierende, Weltreisende oder vorzeitig Pensionierte müssen einzahlen. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, riskiert Lücken, was zu Fehljahren und schlussendlich zu einer Kürzung der Rente führt.

Über die Website der AHV kann kostenlos ein individueller Kontoauszug bestellt werden. Dieses Dokument zeigt alle bisher erzielten Einkommen und sollte regelmässig überprüft werden. Wer Unregelmässigkeiten feststellt, muss diese innerhalb von 30 Tagen melden. Fehlende Beiträge können innerhalb von fünf Jahren nachbezahlt werden. Einkommen aus selbständiger Tätigkeit taucht meist erst mit einer Verzögerung von zwei bis drei Jahren auf dem Auszug auf, da der definitive Steuerentscheid abgewartet wird.

Der Kontoauszug dient als Grundlage für die Berechnung der Alters- und Invalidenrente. Für die Höhe der Rente zählt der Durchschnitt der Einkommen. Es ist also ein Irrtum, dass die letzten Beitragsjahre stärker gewichtet würden. Wenn Sie Fragen haben oder etwas unklar ist, besprechen wir den Auszug gerne mit Ihnen und helfen, Ihre AHV-Situation zu verstehen.

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