Versicherungen
Tipp der Woche

Krankenkasse und Aufenthaltsbewilligung

Die Mitarbeiter sollten über die schweizerischen gesetzlichen Bestimmungen informiert werden, um Missverständnisse zu vermeiden. Bild: istockphoto
Grundsätzlich müssen alle Personen, die in der Schweiz wohnen oder einer Erwerbstätigkeit nachgehen, innert dreier Monate ab Einreise bzw. Stellenantritt einer Schweizer Krankenkasse beitreten.
Regula Ritter, Agrisano Regionalstelle Zürich

Dies gilt unabhängig von der Aufenthaltsbewilligung – ob L, B, G oder im 90-Tage-Meldeverfahren.

Bei Mitarbeitenden mit einer Aufenthaltsbewilligung B oder L bleibt die Krankenversicherungspflicht grundsätzlich bestehen, auch wenn sie sich vorübergehend im Ausland aufhalten (z.B. drei Wochen Ferien). Erst bei einer Abmeldung auf der Wohngemeinde ins Ausland kann die Krankenversicherung beendet werden, jedoch erlischt gleichzeitig mit der Abmeldung die Aufenthaltsbewilligung B oder L. Bei der erneuten Einreise muss die Aufenthaltsbewilligung B oder L neu beantragt werden.

Wird bei der Wohngemeinde keine Abmeldung vorgenommen, bleibt die B- oder L-Bewilligung bestehen. Dies bedeutet, dass auch die Krankenversicherungspflicht weiter besteht und die Prämien geschuldet bleiben. Für Sie als Arbeitgeber heisst das, dass Sie die Mitarbeitenden bei der Agrisano nicht mit dem Vermerk «Ausreise ins Ausland» abmelden dürfen, wenn diese für einige Zeit in ihre Heimat reisen (Ferien).

Mit der Abmeldung bei der Gemeinde und Entfallen der KVG-Versicherungspflicht können zwar Prämien gespart werden, was den Mitarbeiter freut. Für Sie als Arbeitgeber bedeutet dies jedoch mit der erneuten Anmeldung beim Migrationsamt einen Mehraufwand. Welche Variante Sie wählen, bleibt Ihnen überlassen.

Haben Sie Fragen, so helfen Ihnen die Mitarbeiter/-innen der Regionalstelle Zürich unter 044 217 77 55 gerne weiter.

 

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