Warum ist die Auszahlung von Ferienentschädigungen während eines laufenden Arbeitsverhältnisses grundsätzlich verboten, und welches Risiko entsteht für Arbeitgeber bei Missachtung?
Während der Ferien dürfen Arbeitnehmende lohnmässig nicht schlechter gestellt werden, als wenn sie arbeiten würden. Zudem ist es während des laufenden Arbeitsverhältnisses unzulässig, Ferien durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abzugelten (Art. 329d OR). Wird die Ferienentschädigung dennoch monatlich in Form eines Zuschlages (oder dem Vermerk inkl. Ferienentschädigung etc.) ausbezahlt, besteht für den Arbeitgeber das Risiko, diese Leistungen rückwirkend nochmals erbringen zu müssen – unter Umständen für die letzten fünf Jahre. Geldwertforderungen aus dem Arbeitsverhältnis verjähren erst nach fünf Jahren (Art. 128 Abs. 3 OR). Ausnahmen bestehen insbesondere bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie bei kurzen und/oder unregelmässigen Einsätzen (Details im Haupttext beachten).