Alle offenen Stellen müssen mindestens fünf Arbeitstage vor ihrer öffentlichen Ausschreibung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) gemeldet werden. Ausnahmen gelten für Einsätze, die nicht länger als 14 Tage dauern, sowie für Stellen, die intern mit Mitarbeitenden besetzt werden, die bereits mindestens sechs Monate im Betrieb tätig sind. Ebenfalls ausgenommen sind Lernende, die nach Abschluss ihrer Lehre übernommen werden.
Wird die Meldepflicht nicht eingehalten, droht eine Geldstrafe von bis zu CHF 20 000.–. Bei vorsätzlichem Verstoss kann die Busse bis zu CHF 40 000.– betragen. In gemischten Betrieben, deren Tätigkeiten nicht eindeutig einer Berufsbezeichnung zugeordnet werden können, oder bei Unklarheiten muss die zuständige RAV-Stelle konsultiert werden. Diese entscheidet nach Prüfung der Stellenmeldung, ob eine Meldepflicht besteht.
Eine vollständige Liste der meldepflichtigen Berufe sowie eine Checkliste zur Überprüfung der Meldepflicht sind auf der Website www.arbeit.swiss verfügbar.