Nach wie vor ist es bei ca. der Hälfte der Landwirtschaftsbetriebe üblich, dass für die mitarbeitende Ehefrau und Bäuerin kein Lohn abgerechnet wird. Das landwirtschaftliche Einkommen ist das gemeinsame Einkommen von Mann und Frau. Bei der Steuerdeklaration wird dieses Einkommen in der Regel beim Ehemann als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit deklariert. Für die im Betrieb des Ehemannes mitarbeitende Ehefrau kann in der Steuererklärung der Zweitverdienerabzug gemacht werden. Hingegen ist es nicht möglich, für die Ehefrau Abzüge für geleistete Vorsorgebeiträge geltend zu machen. Heute stellen sich Ehepaare, die einen Landwirtschaftsbetrieb gemeinsam bewirtschaften, vermehrt die Frage nach einer sinnvollen Einkommensaufteilung. Für die Aufteilung der Einkommen gibt es zwei Möglichkeiten: Entlöhnung der Ehefrau als mitarbeitendes Familienmitglied oder beide Ehegatten sind Selbstständigerwerbende.
50 Prozent der Bäuerinnen in der Schweiz sind (noch) nicht sozialversichert, obschon sie einen wichtigen Teil der Betriebsarbeiten ausführen. Ohne Entlöhnung werden sie als nicht erwerbstätig betrachtet. Die Entlöhnung bringt auch eine Form von Anerkennung.
Kommentare werden geladen