Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) gibt seit dem 1. Januar 1985 die gesetzlichen Grundlagen vor. Mit der Einführung des Obligatoriums wurde die Vorsorge von Angestellten verbessert. Arbeitnehmer, welche mehr als Fr. 22 050.− pro Jahr verdienen, haben die Eintrittsschwelle erreicht und müssen versichert werden. Bei unterjährigen Anstellungen wird die Eintrittsschwelle pro rata reduziert. Weiter muss die Anstellung mehr als drei Monate dauern oder das Arbeitsverhältnis für mehr als drei Monate eingegangen worden sein. Sind diese Bedingungen erfüllt, werden ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahrs Beiträge für die Risikovorsorge (Invalidität und Todesfall) erhoben. Ab dem 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahrs werden auch die Sparbeiträge für die Altersvorsorge einbezahlt.
Die berufliche Vorsorge hat die Aufgabe, den Versicherten die Fortsetzung ihrer bisherigen Lebenshaltung in angemessener Weise zu ermöglichen. Ziel ist, mit der ersten Säule ein Renteneinkommen in Höhe von 60 Prozent des letzten Lohnes zu erzielen.
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