Die Gesundheit und das Wohlergehen der Patientinnen und Patienten sind das oberste Anliegen der Ärzteschaft. Doch nicht alle Mittel der Behandlung kommen für jeden Menschen infrage. Wer sich bewusst gegen lebensverlängernde Massnahmen wie Wiederbelebung entscheidet, sollte seinen Willen in einer sogenannten Patientenverfügung schriftlich festhalten. Es besteht auch die Möglichkeit, eine Vertrauensperson einzusetzen, die über die Massnahmen entscheidet, sollte man sich selbst nicht mehr äussern können. Für die Patientenverfügung gibt es im Internet zahlreiche Formulare. Gültig ist sie aber nur, wenn sie handschriftlich datiert und unterschrieben ist. Sie kann jederzeit angepasst oder widerrufen werden, solange die Person urteilsfähig ist.
Handschriftlicher Vorsorgeauftrag
Mit einem Vorsorgeauftrag kann jede handlungsfähige Person für den Fall ihrer Urteilsunfähigkeit eine Vertrauensperson bestimmen, für sie zu handeln. Der Vorsorgeauftrag muss handschriftlich verfasst, datiert und unterschrieben werden. Im Internet findet man Vorlagen und weitere Informationen, zum Beispiel auf der Website vom Schweizerischen Roten Kreuz. Oder man beauftragt einen Notar damit. Solange man urteilsfähig ist, kann der Vorsorgeauftrag jederzeit widerrufen werden.
Vertretungsrecht für die Vermögensverwaltung
Sofern keine Patientenverfügung vorliegt, entscheiden die nächsten Angehörigen über medizinische Massnahmen. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten haben Ehepaare und in eingetragener Partnerschaft lebende Paare das gegenseitige Vertretungsrecht für die ordentliche Vermögensverwaltung. Voraussetzung dafür ist, dass sie zusammenleben oder sich regelmässig Beistand leisten und kein Vorsorgeauftrag und keine Beistandschaft vorliegen. Für Rechtshandlungen im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung, muss die (Ehe-)Partnerin oder der (Ehe-)Partner die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde einholen. Dazu zählen Handlungen von grösserer Tragweite wie zum Beispiel der Verkauf aller Kühe. Damit die Entscheidungsgewalt in der Familie beziehungsweise im Betrieb bleibt, empfiehlt sich für Landwirtinnen und Landwirte ein Vorsorgeauftrag. Bei Unverheirateten greifen in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Behörden ein.