Der administrative Aufwand in der Landwirtschaft nimmt seit Jahren stetig zu. Als zentrales Problem der Agrarpolitik anerkannt, soll das Verordnungspaket Landwirtschaft 2026 hier Abhilfe schaffen. Die Vernehmlassung zu diesem Verordnungspaket zeigt jedoch deutlich: Die angestrebten Entlastungen bleiben begrenzt.
Der richtige Ansatz
Nichtsdestotrotz sind einige Erleichterungen positiv hervorzuheben: Verschiedene Vorgaben zur Erfüllung des ÖLN sowie einzelner Produktionssystem- und Biodiversitätsbeiträge wurden vereinfacht oder aufgehoben. Beispielsweise dürfen neu nach dem Erreichen der Schadschwelle verschiedene zugelassene Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden und nicht mehr ausschliesslich jene, die pro Unkraut oder Schaderreger vordefiniert waren.
Die bisherigen BFF-Typen Buntbrache, Rotationsbrache und Saum auf Acker werden zu einem einzigen BFF-Typ «Brachen und Säume» zusammengefasst und die Verpflichtungsdauer auf ein Jahr reduziert. Auch die Pflicht zur regelmässigen Entnahme von Bodenproben entfällt.
Streichungen am falschen Ort
Diese punktuellen Vereinfachungen dürfen jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass das Verordnungspaket auch Streichungen enthält, welche am falschen Ort ansetzen.
So ist bei den RAUS-Vorgaben eine Verkürzung der Weidesaison in den Bergzonen vorgesehen. Gleichzeitig sollen jedoch die bisherigen Ausnahmebestimmungen entfallen, welche in Berggebieten eine flexiblere Weideführung erlauben. Zudem soll der Artikel 17 der DZV zum Bodenschutz aufgehoben werden. Der entsprechende Kontrollpunkt wird damit faktisch jedoch nicht gestrichen, sondern lediglich an eine andere Kontrollstelle – die Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo) – übertragen.
Die Beurteilung eines für die Landwirtschaft zentralen Themas würde damit einer nicht landwirtschaftlich geprägten Vollzugsstelle überlassen. Weiter ist vorgesehen, den Produktionssystembeitrag (PSB) für die Bewirtschaftung von Dauerkulturen mit biologischen Hilfsmitteln abzuschaffen. Schliesslich soll ein zentrales Websystem für die Futterbilanz eingeführt werden. Dafür werden Übergangsbestimmungen bis 2029 festgelegt, obwohl bereits im Folgejahr die AP2030 in Kraft treten soll.
Ernüchterndes Fazit
Insgesamt verfehlt das Verordnungspaket Landwirtschaft 2026 somit das Ziel, den administrativen Aufwand für die Betriebe spürbar zu reduzieren. Gerade dort, wo Flexibilität und fachliche Nähe zur landwirtschaftlichen Praxis besonders wichtig wären, setzen die vorgesehenen Streichungen teils am falschen Ort an. Das blosse Streichen einzelner Gesetzespassagen reduziert zwar formal den Umfang der Direktzahlungsverordnung, führt jedoch nicht automatisch zu einer spürbaren Entlastung im betrieblichen Alltag. Zudem fehlt eine klare Einbettung der Änderungen in eine übergeordnete Perspektive im Hinblick auf die kommende Agrarpolitik 2030.
Insgesamt bleibt der Eindruck, dass die Gelegenheit für eine konsequente und praxisnahe Vereinfachung der Agrarpolitik nur zögerlich genutzt wurde.